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Bienen melden: Tierseuchenkasse nach Bundesland (Imker 2026)

5 Bundesländer im direkten Vergleich: Ob du deine Bienen jährlich bei der Tierseuchenkasse melden musst, hängt vom Land ab — mit Stichtag, Meldeweg und der BW-Neuerung ab 2026.

Mit KI erstellt · Herausgeber: Sascha Ardeleanu ·
Kniender Imker arbeitet mit Werkzeug an seinen Beuten

Ob du deine Bienen jährlich bei der Tierseuchenkasse melden musst, hängt vom Bundesland ab — ein bundesweites Meldesystem gibt es nicht. In Baden-Württemberg gilt die Pflicht zum Meldestichtag 1. Mai 2026 für alle Halter. In Bayern und Niedersachsen stehen Bienen dagegen gar nicht auf der Meldeliste. Prüfe die Regel bei deiner zuständigen Tierseuchenkasse.

Dieser Beitrag gibt den Stand von Juli 2026 wieder und stellt fünf Bundesländer als Beispiele nebeneinander. Die genaue Regel für dein Land erfragst du immer bei der Stelle, die vor Ort zuständig ist. Merk dir dazu diesen einen Satz:

Ob überhaupt, mit welchem Stichtag und über welchen Meldeweg gemeldet wird, ist bundeslandspezifisch — prüfe es bei deiner Tierseuchenkasse bzw. deinem Veterinäramt.

Muss ich meine Bienen jährlich bei der Tierseuchenkasse melden?

Das kommt darauf an, wo du imkerst. Es gibt in Deutschland kein einheitliches, bundesweites Meldesystem für den jährlichen Bienenbestand. Jedes Bundesland hat seine eigene Tierseuchenkasse. Das sind eigenständige Anstalten des öffentlichen Rechts mit jeweils eigener Satzung. Jede legt selbst fest, ob Bienen überhaupt gemeldet werden, zu welchem Stichtag und auf welchem Weg.

Genau deshalb bringt es dich nicht weiter, wenn du hörst, „bei uns muss man melden“ oder „das braucht doch keiner“. Beides kann stimmen — je nachdem, welches Land gemeint ist. Ein Imker in Baden-Württemberg hat ab 2026 eine klare Meldepflicht. Ein Imker in Niedersachsen muss seine Bienen bei der Tierseuchenkasse gar nicht melden. Beide haben recht, sie reden nur über verschiedene Länder.

Für dich heißt das: Verlass dich nicht auf das Hörensagen aus dem Nachbarland. Schau, welche Tierseuchenkasse für deinen Standort zuständig ist, und lies deren Regel. Die fünf Beispiele unten zeigen dir, wie weit die Spanne reicht — von „Pflicht für alle“ bis „gar nicht auf der Liste“.

In welchen Bundesländern muss ich melden — und in welchen nicht?

Die Länder unterscheiden sich hier stark — genau deshalb stellt dieser Beitrag fünf belegte Beispiele direkt nebeneinander. Alle übrigen Länder sind unterschiedlich geregelt — dort gilt der Merksatz von oben.

BundeslandBienen melden?Stichtag / FristMeldewegBesonderheit
Baden-WürttembergJa (neu ab 2026)Stichtag 1. Mai, erstmalig 01.05.2026Tierseuchenkasse BWPflicht für alle Halter, unabhängig vom Verein
BayernNeinBienen stehen nicht auf der Meldeliste der Bayerischen TSK
NiedersachsenNeinBienen ausdrücklich nicht meldepflichtig
HessenJa, mit Ausnahmebei der Hessischen TSK erfragenHessische TierseuchenkasseNur Völker, die nicht beim Landesverband gemeldet sind
Nordrhein-WestfalenJajährliche TierzahlmeldungTierseuchenkasse NRWJahreshöchstbesatz inklusive Ableger
Alle übrigen LänderUnterschiedlichBei eigener Tierseuchenkasse prüfen

Kurz zu den beiden Ländern ohne Pflicht: In Bayern nennt die Tierseuchenkasse in ihrer Übersicht sechs meldepflichtige Tierarten — darunter Rinder, Schweine und Schafe. Bienen sind dort nicht aufgeführt. Für die gelisteten Tiere läuft eine Meldung jährlich zum Jahresanfang, für Bienen spielt dieser Stichtag keine Rolle.

In Niedersachsen ist es noch deutlicher. Die Tierseuchenkasse führt Bienen wörtlich unter den nicht meldepflichtigen Tierarten. Ein wichtiger Zusatz steht dabei: Die derzeit nicht zur Niedersächsischen Tierseuchenkasse meldepflichtigen Tierarten „können jedoch anzeigepflichtig gegenüber dem zuständigen Veterinäramt sein!“ Keine Meldung an die Kasse heißt also nicht automatisch: gar keine Pflicht. Das Veterinäramt ist eine andere Baustelle — dazu gleich mehr.

Baden-Württemberg: Was ändert sich 2026?

Baden-Württemberg ist das aktuellste Beispiel und für viele Imker die eigentliche Neuigkeit. Die Tierseuchenkasse BW hat ihre Beitragssatzung zum 1. Januar 2026 geändert und eine Meldepflicht für Bienen eingeführt.

Zur Reichweite der Pflicht schreibt die Kasse in ihrer Bekanntmachung, dass „alle Tierhalter, die in Baden-Württemberg Bienenvölker halten, zur Meldung verpflichtet“ sind, „unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein“. Es kommt also nicht darauf an, ob du im Verein bist oder nicht. Wer Völker hält, meldet.

Für den Termin nennt die Kasse den „1. Mai eines jeden Jahres, erstmalig: 01.05.2026“. Zum Stichtag ist der tatsächlich gehaltene Bestand anzugeben — also die Zahl der Völker, die du an dem Tag wirklich stehen hast. Nicht die vom Vorjahr, nicht die geplante, sondern der Ist-Stand.

Für dich als Imker in Baden-Württemberg heißt das ganz praktisch: Trag dir den ersten Mai vor. Sorg dafür, dass du zu dem Termin weißt, wie viele Völker du hältst. Und rechne damit, dass diese Meldung ab 2026 jedes Jahr wiederkehrt. Wer seine Völkerzahl ohnehin sauber führt, hat die Angabe in einer Minute beisammen.

Erstanzeige beim Veterinäramt oder Meldung an die Tierseuchenkasse — wo ist der Unterschied?

Diese zwei Dinge werden fast überall vermischt, dabei sind es zwei völlig verschiedene Pflichten an zwei verschiedene Stellen. Wer das einmal sauber trennt, spart sich viel Verwirrung.

Die Erstanzeige ist bundesweit geregelt und einmalig. In § 1a der Bienenseuchen-Verordnung heißt es: „Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen. Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer.“ Das ist die Anmeldung deiner Bienenhaltung überhaupt. Sie geht an das Veterinäramt, du machst sie zum Start, und du bekommst dafür eine Registernummer. Ob auch spätere Änderungen zu melden sind, regelt § 1a nicht ausdrücklich — viele Ämter verlangen es, frag im Zweifel dort nach. Diese Pflicht gilt in jedem Bundesland gleich.

Die Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse ist etwas ganz anderes. Sie ist Landesrecht, sie ist in vielen Ländern jährlich, und sie geht an die Tierseuchenkasse, nicht ans Veterinäramt. Hier meldest du deinen laufenden Bestand als Grundlage für den Beitrag zur Kasse. Ob es diese Pflicht in deinem Land gibt, entscheidet — wie oben — das jeweilige Land.

Merk dir den Unterschied so: einmal anmelden beim Amt (bundesweit, § 1a, Registernummer), regelmäßig den Bestand melden bei der Kasse (Landesrecht, je nach Land). Die Grundlagen der Anmeldung erklärt auch unser Beitrag Imker werden für Anfänger. Was dazu die Tierseuchenkasse als Absicherung leistet, ordnet der Artikel Imker-Versicherung ein.

Muss ich melden, obwohl ich im Imkerverein bin?

Das ist eine der häufigsten Fragen — und die Antwort ist wieder: kommt aufs Land an. Die beiden belegten Beispiele gehen sogar in verschiedene Richtungen.

In Baden-Württemberg ändert die Vereinsmitgliedschaft nichts. Die Kasse stellt ausdrücklich klar, dass die Pflicht „unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein“ gilt. Wer im Verein ist, meldet trotzdem selbst.

In Hessen ist es umgekehrt gelöst. Dort sind nach der Hessischen Tierseuchenkasse nur die „Bienen – nur Völker, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker (LHI) gemeldet sind“ zu melden. Wer also Mitglied im LHI ist und seine Völker dort gemeldet hat, für den übernimmt der Landesverband die Meldung. Nur wer nicht über den LHI gemeldet ist, meldet seine Völker selbst an die Kasse.

Für dich heißt das: Schließ nicht von deinem Vereinsstatus auf die Meldepflicht. In dem einen Land bist du trotz Verein selbst dran, im anderen nimmt dir der Verband die Meldung ab. Frag im Zweifel deinen Landesverband, ob er für dich meldet oder nicht.

Zählen Ableger und Nebenstandorte mit?

Wenn dein Land eine Meldung verlangt, kommt schnell die nächste Frage: Was genau zählt eigentlich? Nordrhein-Westfalen ist hier ein gutes Beispiel, weil die Regel dort besonders klar beschrieben ist.

Anzugeben ist in NRW der „voraussichtliche Jahreshöchstbesatz“ — also „alle Bienenvölker inkl. Ableger, die im Beitragsjahr maximal gehalten werden sollen“. Ableger zählen also mit. Gemeldet wird nicht der Stand an einem einzigen Tag, sondern die höchste Völkerzahl, die du übers Jahr erreichst.

Wer viele Völker hält, muss außerdem nachmelden, wenn er über seine Angabe hinauswächst. Die Tierseuchenkasse NRW formuliert: „Jede Überschreitung des angegebenen Höchstbesatzes um mehr als 10 % ist der Tierseuchenkasse NRW unverzüglich nachzumelden.“ Wächst dein Bestand also deutlich über das Gemeldete, gib das nach.

Auch bei den Standorten hat sich in NRW etwas getan. Seit 2025 wird nur noch der Hauptstandort bei der Tierseuchenkasse registriert. Für gelegentlich genutzte Plätze gilt: „Betriebsteile, die nur gelegentlich von Ihren Bienen belegt werden, sind nicht mehr bei der Tierseuchenkasse NRW meldepflichtig, müssen aber dem … zuständigen Veterinäramt gemeldet werden.“ Wanderplätze und Nebenstandorte laufen damit über das Veterinäramt, nicht mehr über die Kasse. Ein festes Stichtagsdatum speziell für Bienen nennt die Kammer nicht — halte dich an die Frist der allgemeinen jährlichen Tierzahlmeldung und frag im Zweifel bei der Tierseuchenkasse NRW nach.

Was passiert, wenn ich nicht oder falsch melde?

Eine feste, bundesweite Antwort gibt es auch hier nicht. Welche Folgen eine fehlende oder falsche Meldung hat, richtet sich nach der Satzung deiner Landes-Tierseuchenkasse. Konkrete Sanktionen nenne ich hier bewusst nicht — sie unterscheiden sich von Land zu Land, und belegen ließen sie sich nur aus der jeweiligen Primärquelle.

Was sich allgemein sagen lässt: Wo eine Meldepflicht besteht, ist die gemeldete Völkerzahl die Grundlage für deinen Beitrag zur Kasse. In Nordrhein-Westfalen etwa meldest du den Jahreshöchstbesatz für das Beitragsjahr. Meldest du zu wenig oder gar nicht, stimmt diese Grundlage nicht — und genau das willst du vermeiden. Der ruhige Weg ist deshalb immer derselbe: Termin einhalten, den richtigen Bestand angeben, gut ist. Willst du wissen, wie eine Nichtmeldung in deinem Land behandelt wird, steht das in der Satzung deiner Tierseuchenkasse; ein kurzer Anruf dort klärt es.

Wo finde ich die Regelung für mein Bundesland?

Die fünf Beispiele hier sind nur ein Ausschnitt. Für alle anderen Länder gilt: unterschiedlich geregelt. Gib dich deshalb nicht mit einer allgemeinen Aussage zufrieden, sondern geh an die Quelle für deinen Standort.

Der Weg ist immer derselbe. Erstens: Finde die Tierseuchenkasse deines Bundeslandes — jedes Land hat genau eine. Zweitens: Such dort nach „Bienen“ und „Meldung“ oder „Bestandsmeldung“. Steht Bienen dort auf der Liste, findest du Stichtag und Meldeweg gleich daneben. Drittens: Denk an die zweite Ebene. Auch wenn die Kasse keine Bienen-Meldung verlangt, kann eine Anzeige beim Veterinäramt fällig sein — die Erstanzeige nach § 1a gilt bundesweit.

Damit du zum Meldetermin nicht rechnen musst, hilft eine saubere Völkerübersicht das ganze Jahr über. Deine Standorte, Völker und deren Zahl kannst du kostenlos in der Hofwerk-App führen — im Gratis-Konto bis zu fünf Völker, ohne Zahlungsdaten — dann steht der zu meldende Bestand jederzeit parat: Konto anlegen unter hofwerk.app/login. Wer mehr Völker führt, braucht den Vollzugang.

Kurz zusammengefasst

Ob du deine Bienen jährlich bei der Tierseuchenkasse melden musst, entscheidet dein Bundesland — ein bundesweites System gibt es nicht. Baden-Württemberg führt die Pflicht zum Stichtag 1. Mai 2026 für alle Halter ein, unabhängig vom Verein. Hessen verlangt die Meldung nur für Völker, die nicht über den Landesverband gemeldet sind. Nordrhein-Westfalen will den Jahreshöchstbesatz inklusive Ableger. Bayern und Niedersachsen führen Bienen gar nicht auf ihrer Meldeliste. Trenne dabei sauber: die einmalige Erstanzeige beim Veterinäramt nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung ist etwas anderes als die laufende Bestandsmeldung an die Kasse. Und für alle Länder, die hier nicht stehen, gilt der eine Satz: Prüfe es bei deiner Tierseuchenkasse bzw. deinem Veterinäramt.


Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Quellen zum Redaktionsschluss wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Beitragssatzungen der Tierseuchenkassen ändern sich je Bundesland; verbindlich ist immer die Auskunft deiner Kasse.

Häufige Fragen

Muss ich meine Bienen jährlich bei der Tierseuchenkasse melden?
Das hängt vom Bundesland ab. Ein bundesweites Meldesystem gibt es nicht. In Baden-Württemberg gilt die Pflicht zum Meldestichtag 1. Mai 2026, in Hessen und Nordrhein-Westfalen ist ebenfalls zu melden. In Bayern und Niedersachsen stehen Bienen nicht auf der Meldeliste. Prüfe die Regel bei deiner zuständigen Tierseuchenkasse.
In welchen Bundesländern sind Bienen bei der Tierseuchenkasse meldepflichtig?
Nach den belegten Länder-Beispielen: Baden-Württemberg (neu ab 2026), Hessen (außer die Völker sind beim Landesverband gemeldet) und Nordrhein-Westfalen verlangen eine Meldung. Bayern und Niedersachsen nicht. Alle übrigen Länder sind unterschiedlich geregelt — dort fragst du bei deiner eigenen Tierseuchenkasse nach.
Was ändert sich in Baden-Württemberg ab 2026?
Alle Halterinnen und Halter von Bienenvölkern in Baden-Württemberg müssen melden, unabhängig von einer Vereinsmitgliedschaft. Stichtag ist der 1. Mai jedes Jahres, erstmals 2026; angegeben wird der an diesem Tag tatsächlich gehaltene Bestand. Grundlage: § 31 AGTierGesG BW und die zum 1. Januar 2026 geänderte Beitragssatzung der Tierseuchenkasse.
Was ist der Unterschied zwischen der Erstanzeige beim Veterinäramt und der Meldung an die Tierseuchenkasse?
Die Erstanzeige nach § 1a Bienenseuchen-Verordnung ist bundesweit und einmalig: Wer Bienen halten will, zeigt das zu Beginn dem Veterinäramt an und bekommt eine Registernummer. Die Bestandsmeldung an die Tierseuchenkasse ist dagegen Landesrecht und meist jährlich. Das sind zwei getrennte Vorgänge an zwei verschiedene Stellen.
Muss ich melden, obwohl ich im Imkerverein bin?
In Baden-Württemberg ja: Die Meldepflicht gilt dort ausdrücklich unabhängig von einer Mitgliedschaft in einem Imkerverein. In Hessen sind nur die Völker selbst zu melden, die nicht beim Landesverband Hessischer Imker gemeldet sind — für seine Mitglieder übernimmt das der Verband. Frag im Zweifel bei deinem Landesverband nach.

Quellen

  1. Tierseuchenkasse Baden-Württemberg — Öffentliche Bekanntmachung zum Meldestichtag Bienen 01.05.2026
  2. Niedersächsische Tierseuchenkasse — Die Meldepflicht (nicht meldepflichtige Tierarten)
  3. Bayerische Tierseuchenkasse — Meldepflichtige Tierarten in Bayern (FAQ)
  4. Hessische Tierseuchenkasse — Meldung & Beitrag
  5. Landwirtschaftskammer NRW / Tierseuchenkasse NRW — Meldung für Bienenhalter
  6. gesetze-im-internet.de — Bienenseuchen-Verordnung § 1a (Anzeige der Bienenhaltung)

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Hinweis: Dieser Artikel fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben zu Kennzeichnungspflichten basieren auf der jeweils zitierten Fassung der Honigverordnung, des LMIV (EU 1169/2011) und nationaler Umsetzungsgesetze. Vor Produktionsentscheidungen empfehlen wir Rücksprache mit der zuständigen Landwirtschaftskammer oder einem Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Quellen: 30. Juli 2026.

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