Hofwerk · Imker eine Werkstatt · hofwerk.at
■ Honig verkaufen honig-verkaufen

Imkerei Steuern 2026: Pauschalierung für Imker in DE und AT

Bis 30 Völker setzt Deutschland 0 Euro Gewinn an, Österreich stellt erst ab 50 Völkern einen Einheitswert fest. Pauschalierung, 7,8 Prozent und Kleinunternehmer im Vergleich.

Mit KI erstellt · Herausgeber: Sascha Ardeleanu ·
🐝 Kostenlos in der Imker-Welt

Der Honigpreis-Rechner kalkuliert deinen kostendeckenden Glaspreis — inklusive Arbeitszeit, Gläser und Standkosten.

Honigpreis kostenlos berechnen Kostenlos · ohne Zahlungsdaten
Honiggläser mit Preisschildern am Marktstand — beim Verkauf beginnt das Steuerthema

Die Imkerei zählt in Deutschland und Österreich steuerlich zur Land- und Forstwirtschaft, nicht zum Gewerbe — solange nicht zu viel fremde Ware zugekauft wird. Bis 30 Völker ist in Deutschland nach § 13a EStG ein Gewinn von 0 Euro anzusetzen, von 31 bis 70 Völkern pauschal 1.000 Euro. In Österreich wird laut BMF-Kundmachung erst ab 50 Völkern überhaupt ein Einheitswert festgestellt, mit 11 Euro je Volk.

Wenn du noch gar nicht verkaufst oder nur ein paar Gläser an Nachbarn abgibst, ist Honig privat verkaufen ohne Gewerbe der richtige Artikel. Hier geht es um den Betrieb, der schon verkauft: um die drei Pauschalierungen, die dir zustehen, und um die Schwellen, an denen sie enden.

Wie viel Steuer zahlt ein Imker wirklich — Deutschland und Österreich im Vergleich?

Beide Länder behandeln die Imkerei nicht als normales Kleingewerbe, sondern als Landwirtschaft. Beide haben dafür eigene Pauschalen. Nur sind die Zahlen völlig verschieden — und in den von uns gesichteten deutschen Ratgebern haben wir zu Österreich meist nichts gefunden.

DeutschlandÖsterreich
EinstufungLand- und Forstwirtschaft, § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 242 Abs. 2 Nr. 4 BewGnicht der Gewerbeordnung unterliegend (im Regelfall), § 2 Abs. 1 Z 1 i. V. m. Abs. 3 Z 2 GewO 1994
Gewinn pauschal§ 13a EStG: 0 € bis 30 Völker, 1.000 € von 31 bis 70LuF-PauschVO 2015: 42 % vom Einheitswert
Pauschale endetab dem 71. Volküber 75.000 € Einheitswert (dann Teilpauschalierung)
Umsatzsteuer7,8 % Durchschnittssatz, § 24 UStG10 % bzw. 13 %, § 22 UStG 1994
Zahllast darauskeine, pauschale Vorsteuer 7,8 %keine, Vorsteuer in gleicher Höhe
Kleinunternehmer25.000 € Vorjahr / 100.000 € laufendes Jahr55.000 €
SozialversicherungBeitragspflicht über 25 Völker (SVLFG)ab 150 € bzw. 1.500 € Einheitswert (SVS)

Die Tabelle zeigt den wichtigsten Unterschied gleich in der zweiten Zeile: Deutschland zählt Völker, Österreich rechnet über den Einheitswert. Das führt zu zwei verschiedenen Grenzen — 30 hier, 50 dort — und genau das erwartet kaum jemand.

Bis wann setzt das Finanzamt den Gewinn mit 0 Euro an?

In Deutschland steht die Antwort in Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG. Dort ist die Imkerei als Sondernutzung geführt, mit zwei Grenzwerten: Spalte 2 nennt 70 Völker, Spalte 3 nennt 30 Völker. Solange die Grenze der Spalte 3 nicht überschritten wird, bleibt der Gewinnansatz für diese Sondernutzung bei null.

Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau, Fachzentrum Bienen, gibt die Staffel in ihrem Merkblatt zu Recht und Wirtschaft so wieder: „bis 30 Völker: 0 € (pauschal) / 31 bis 70 Völker 1000 € (pauschal) / über 70 Völker: Einnahmen der Imkerei abzüglich der Kosten, Gewinn wird einzelbetrieblich berechnet“.

Ein Punkt daran ist uns in den gesichteten Ratgebern nicht begegnet, ist aber für Imker der entscheidende: § 13a Abs. 1 Satz 2 EStG stellt klar, dass die Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen auch dann gilt, wenn nur Sondernutzungen bewirtschaftet werden. Die reine Imkerei ohne einen einzigen Quadratmeter eigene Fläche fällt also darunter.

In Österreich läuft es anders. Die Kundmachung des BMF über die Bewertung von Imkereien (GZ BMF-010202/0109-VI/3/2014, verlautbart im Amtsblatt zur Wiener Zeitung am 5. März 2014) sagt in § 2 Abs. 2 wörtlich: „Die Feststellung eines Einheitswertes erfolgt ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern (Freigrenze).“ Maßgeblich ist nach § 2 Abs. 1 der Oktober-Bestand als Durchschnittsbestand.

Die Landwirtschaftskammer Steiermark fasst die Folge daraus so zusammen: „Übersteigt der Bestand der Ertrags(Bienen-)völker die Anzahl von 50, so ist ein Einheitswert festzustellen. Bei einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern bleibt die Imkerei im Rahmen der Vollpauschalierung (Urproduktion) außer Ansatz.“

Und ein Mythos gehört hier ausdrücklich aussortiert: Die 30 aus Anlage 1a ist keine Liebhaberei-Grenze. Sie sagt nur, dass der pauschale Gewinnansatz bei null bleibt. Wer im Netz liest, bis 30 Völker sei Imkerei automatisch Liebhaberei, liest eine Zahl, die aus einer ganz anderen Vorschrift stammt. Die Landwirtschaftskammer Steiermark formuliert für Österreich bewusst weich: „Vor allem die nebenberuflich betriebene Imkerei stellt zumeist keine Einkunftsquelle dar und wird als Liebhabereibetrieb einzustufen sein.“ Ob dein Betrieb darunter fällt, klärst du mit deiner Steuerberatung.

Was passiert bei Volk Nummer 31 in Deutschland und Nummer 51 in Österreich?

In Deutschland springt der Gewinnansatz mit dem 31. Volk auf 1.000 Euro je Wirtschaftsjahr — und bleibt dort, egal wie viel Honig verkauft wurde. Das ist die Logik der Pauschale: eine feste Zahl statt einer Rechnung.

Ab dem 71. Volk ist § 13a nicht mehr anwendbar. Dann ist der Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln, also echte Einnahmen minus echte Kosten. Das ist keine Buchführungspflicht. Die kommt erst über § 141 Abs. 1 AO, und zwar bei einem Gesamtumsatz über 800.000 Euro im Kalenderjahr oder einem Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft über 80.000 Euro. Die frühere Wirtschaftswert-Grenze steht im geltenden Text als „(weggefallen)“. Für praktisch jede Imkerei ist § 141 AO damit irrelevant — wer liest, ab 70 Völkern greife die Buchführungspflicht, verwechselt zwei völlig verschiedene Vorschriften.

In Österreich wird ab dem 51. Volk ein Einheitswert festgestellt. § 2 Abs. 3 der Kundmachung nennt dafür einen Ertragswert von 11 Euro je Bienenvolk; bis 99 Völker wird ein Pauschalabschlag von 100 Euro abgezogen, ab 100 Völkern entfällt der Abschlag. Auf diesen Einheitswert setzt dann die LuF-PauschVO 2015 auf: § 2 Abs. 1 nennt die Vollpauschalierung mit 42 Prozent vom Einheitswert, solange der Einheitswert 75.000 Euro nicht übersteigt. Darüber greift nach § 9 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 die Teilpauschalierung mit 70 Prozent pauschalen Betriebsausgaben von den Einnahmen inklusive Umsatzsteuer, sodass 30 Prozent der Einnahmen als Gewinn bleiben. Anwendbar ist die Verordnung nach § 1 Abs. 1 Z 1 bis zu einem Einheitswert von 165.000 Euro; § 1 Abs. 1a schließt sie aus, wenn die Umsätze in zwei aufeinanderfolgenden Jahren 600.000 Euro übersteigen.

So sehen die Zahlen nebeneinander aus — die österreichischen Gewinnbeträge sind unsere eigene Rechnung aus den Werten der BMF-Kundmachung (11 € je Volk, 100 € Pauschalabschlag) und dem 42-Prozent-Satz der LuF-PauschVO 2015; die Einheitswerte 670 € und 1.320 € nennt die Landwirtschaftskammer Steiermark selbst, die daraus abgeleiteten Gewinne nicht.

FallRechnungErgebnis
DE, 25 VölkerAnlage 1a Spalte 3 nicht überschritten0 € Gewinnansatz
DE, 45 Völker§ 13a Abs. 6 Satz 2 EStG1.000 € Gewinn, unabhängig vom Honigverkauf
DE, 80 VölkerSpalte 2 (70) überschritten§ 13a raus → EÜR, echte Einnahmen minus echte Kosten
AT, 40 Völkerunter der 50er-Freigrenze, kein Einheitswert0 €, bleibt in der Vollpauschalierung außer Ansatz
AT, 60 Völker60 × 11 − 100 = 560 € Einheitswert, davon 42 %235 € Gewinn im Jahr
AT, 70 Völker70 × 11 − 100 = 670 € Einheitswert, davon 42 %281 €
AT, 120 Völker120 × 11 = 1.320 € Einheitswert, davon 42 %554 €

Die Beispiele mit 670 Euro und 1.320 Euro Einheitswert nennt die Landwirtschaftskammer Steiermark selbst. Dazu kommt in Österreich der Gewinnfreibetrag: § 10 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nennt einen Grundfreibetrag von 15 Prozent der ersten 33.000 Euro Bemessungsgrundlage, höchstens 4.950 Euro, ohne Investitionserfordernis. Bei Pauschalierung steht nach § 10 Abs. 1 Z 6 nur dieser Grundfreibetrag zu.

Kleinunternehmer oder Pauschalierung nach § 24 — was bringt mehr Geld?

In den von uns gesichteten Ratgebern taucht an dieser Stelle oft eine ungenaue Aussage auf: „Die Kleinunternehmerregelung gilt auch für Imker.“ Für die land- und forstwirtschaftlichen Umsätze stimmt das so nicht.

Erst die beiden Regelungen einzeln.

§ 19 UStG, Kleinunternehmer. Nach der ab 2025 geltenden Fassung sind die Umsätze steuerfrei, wenn der Umsatz im Vorjahr 25.000 Euro nicht überstiegen hat und im laufenden Jahr 100.000 Euro nicht übersteigt. Satz 2 nimmt die Erklärungspflichten des § 18 Abs. 1 bis 4 UStG aus — Voranmeldung und Umsatzsteuer-Jahreserklärung entfallen damit im Regelfall. Unberührt bleiben nach demselben Satz aber § 149 Abs. 1 Satz 2 AO (das Finanzamt kann dich zur Abgabe auffordern) und § 18 Abs. 4a UStG. Der Verzicht auf die Regelung ist nach Abs. 3 bis Ende Februar des zweitfolgenden Jahres möglich und bindet dann fünf Jahre.

§ 24 UStG, Durchschnittssätze. Für land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit einem Gesamtumsatz im Vorjahr von höchstens 600.000 Euro gilt nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ein Durchschnittssatz von 7,8 Prozent für die übrigen Umsätze — also für Honig, Wachs, Propolis und die Bestäubungsleistung. Nach Satz 3 wird die pauschale Vorsteuer in derselben Höhe angesetzt. Ergebnis für den Honig: keine Zahllast.

Und jetzt ein Punkt, den wir in den von uns gesichteten Ratgebern nicht erklärt gefunden haben: Die Folgen des § 19 beschränken sich auf die Regelbesteuerungsumsätze. Die Fachliteratur formuliert das eindeutig — Haufe schreibt: „Die Folgen der Kleinunternehmerregelung des § 19 Abs. 1 UStG beschränken sich auf die Regelbesteuerungsumsätze; für die Umsätze mit Anwendung der Durchschnittssatzbesteuerung des § 24 UStG gilt insoweit die Kleinunternehmerregelung nicht.“ Wer § 19 auf seine Honigumsätze anwenden möchte, muss also vorher nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG auf die Durchschnittssatzbesteuerung verzichten.

Rechnerisch fällt der Vergleich für viele Direktvermarkter zugunsten des § 24 aus — was für deinen Betrieb gilt, rechnet deine Steuerberatung. Unter § 24 darf der Durchschnittssatz auf die Rechnung geschrieben werden, und weil die pauschale Vorsteuer in gleicher Höhe gegengerechnet wird, bleibt der Betrag im Betrieb. Wer stattdessen § 19 wählt, schreibt netto und behält netto — der Aufschlag entfällt ersatzlos. Bei einem Direktvermarkter mit 10.000 Euro Honigumsatz ist das kein Rundungsfehler, sondern der Unterschied zwischen einem Aufschlag und keinem Aufschlag. Wie sich so ein Betrag im Kilopreis niederschlägt, siehst du in der Honigpreis-Kalkulation; durchrechnen kannst du deinen eigenen Preis im Kostenrechner für den Honigpreis.

Der Verzicht auf § 24 ist fristgebunden: Nach § 24 Abs. 4 Satz 1 UStG kann der Unternehmer bis zum 10. Tag eines Kalenderjahres erklären, dass seine Umsätze vom Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres an nach den allgemeinen Vorschriften besteuert werden sollen — die Erklärung bis zum 10. Januar 2027 wirkt also auf den 1. Januar 2026 zurück. Sie bindet dann mindestens fünf Kalenderjahre. Beide Wege sind also keine Entscheidung, die man jedes Jahr neu trifft — und keine, die man ohne Steuerberatung treffen sollte.

In Österreich sieht die Kleinunternehmer-Seite anders aus. § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 nennt eine Grenze von 55.000 Euro, die im Vorjahr nicht und im laufenden Jahr noch nicht überschritten sein darf. Dazu gibt es eine Toleranz: „Bei Überschreiten der Kleinunternehmergrenze um nicht mehr als 10 % kann die Steuerbefreiung jedoch noch bis zum Ende des Kalenderjahres in Anspruch genommen werden“ — darüber fällt die Befreiung ab diesem Zeitpunkt sofort weg. Wichtig für die Rechnung: Nach demselben Absatz ist „Hinsichtlich der Berechnung der Kleinunternehmergrenze … nicht auf die Bemessungsgrundlage bei unterstellter Steuerpflicht abzustellen“. Die 55.000 Euro werden also nicht herausgerechnet.

Welchen Steuersatz schreibe ich auf die Rechnung: 7, 7,8, 10 oder 13 Prozent?

Vier Zahlen, vier verschiedene Situationen. Der Reihe nach.

7,8 Prozent (DE, pauschaliert). Der Durchschnittssatz nach § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG für die übrigen Umsätze. Das ist der Stand des geltenden Gesetzestextes am 25. August 2026. Nach § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG ist der Durchschnittssatz in der Rechnung zusätzlich anzugeben — eine Formalie, die gern vergessen wird.

7 Prozent (DE, regelbesteuert). Honig steht in Anlage 2 Nr. 4 zum UStG als „natürlicher Honig“ und fällt damit unter den ermäßigten Steuersatz. Diese Zahl gilt für den Imker, der nicht nach § 24 abrechnet.

10 Prozent (AT). § 22 Abs. 1 UStG 1994 setzt für nichtbuchführungspflichtige land- und forstwirtschaftliche Betriebe mit Umsätzen bis 600.000 Euro die Steuer mit 10 Prozent für Umsätze an Nichtunternehmer fest, also für den Verkauf an Endkunden.

13 Prozent (AT). Derselbe Absatz nennt 13 Prozent für Umsätze an Unternehmer für deren Unternehmen. Die zuzurechnende Vorsteuer wird in gleicher Höhe festgesetzt, sodass keine Zahllast entsteht und kein Vorsteuerabzug bleibt. Diese Unterscheidung wird genau dann wichtig, wenn du an Läden, Gastronomie oder an den Großhandel lieferst.

Und dann gibt es eine Falle, die wir in den von uns gesichteten Suchergebnissen nicht gefunden haben: Met. § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG nennt für Getränke sowie alkoholische Flüssigkeiten, die nicht in Anlage 2 stehen, einen Satz von 19 Prozent. Die pauschale Vorsteuer bleibt nach Satz 3 aber bei 7,8 Prozent. Aus der Differenz werden 11,2 Prozentpunkte echte Zahllast — beim einzigen Produkt, in das verkaufende Imker besonders gern einsteigen. Wer Met ansetzt, sollte das vorher mit der Steuerberatung durchrechnen.

Ab wann wird aus der Imkerei ein Gewerbe — und was kostet das?

Nicht die Völkerzahl entscheidet das, sondern der Zukauf. R 15.5 Abs. 5 Satz 4 EStR formuliert die Vereinfachungsregel so: Beträgt der Zukauf fremder Erzeugnisse, gemessen an deren Einkaufswert, insgesamt bis zu 30 Prozent des Umsatzes, ist grundsätzlich ein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft anzuerkennen. Darüber wird daraus ein Gewerbebetrieb.

Der Unterschied kostet Geld: Gewerbebetriebe zahlen Gewerbesteuer. § 11 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 GewStG nennt für natürliche Personen und Personengesellschaften einen Freibetrag von 24.500 Euro, die Steuermesszahl beträgt 3,5 Prozent. Für die allermeisten Imkereien liegt der Gewinn ohnehin unter dem Freibetrag — der eigentliche Verlust liegt woanders: Mit dem Wechsel ins Gewerbe fallen die Pauschalen nach § 13a und § 24 weg.

In Österreich ist die Lage entspannter. § 2 Abs. 1 Z 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 2 GewO 1994 nimmt „das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse“ vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung aus. Die Imkerei wird im Gesetzestext nicht ausdrücklich genannt; sie wird unter das Halten von Nutztieren gefasst, sodass für die Imkerei selbst keine Gewerbeberechtigung nötig ist. Im Zweifel klärst du das mit der Landwirtschaftskammer oder der Bezirksverwaltungsbehörde. Auch die Be- und Verarbeitung überwiegend eigener Naturprodukte bleibt nach § 2 Abs. 4 Z 1 land- und forstwirtschaftliches Nebengewerbe und damit außerhalb der Gewerbeordnung. Ob es für die österreichische Imkerei eine feste Zukaufgrenze wie in Deutschland gibt, ließ sich aus dem Gesetzestext nicht eindeutig beantworten — die Ziffer, die eine Grenze nennt, steht bei den pflanzlichen Erzeugnissen. Das ist eine Frage für die Landwirtschaftskammer.

Was kostet die Sozialversicherung ab 26 beziehungsweise 100 Völkern?

Das ist die erste echte Zahlung, die ein wachsender Imker sieht — in den von uns gesichteten Steuer-Artikeln zu diesem Thema kam dieser Punkt nicht vor.

Die SVLFG schreibt: „Gewerbsmäßigkeit und damit Beitragspflicht ist gegeben, wenn Sie mehr als 25 Bienenvölker halten.“ Der Beitrag setzt sich aus Grundbeitrag und einem Risikobeitrag nach Völkerzahl zusammen. Wird die Imkerei als Nebenunternehmen einer Landwirtschaft geführt, entfällt der Grundbeitrag. Die SVLFG nennt dazu selbst zwei Beispiele: bei 50 Völkern 166,77 Euro Risikobeitrag zuzüglich 89,79 Euro Mindestgrundbeitrag, bei 150 Völkern 386,48 Euro zuzüglich 95,31 Euro abzüglich 71,89 Euro Bundesmittel. Diese Beträge tragen auf der Quellseite kein Jahr; sie sind der Stand der SVLFG-Website, abgerufen am 25. August 2026.

Ab mindestens 100 Bienenvölkern kommt eine zweite Ebene dazu: Die Mindestgröße nach dem ALG ist für die Imkerei mit 100 Völkern angesetzt, ab dort besteht Versicherungs- und Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse; die Landwirtschaftliche Krankenkasse wird dann ebenfalls geprüft.

In Österreich hängt die Pflichtversicherung nicht an Völkern, sondern am Einheitswert. Die SVS nennt als Voraussetzung „das Erreichen oder Übersteigen des Einheitswerts … 1.500,00 € in der Kranken- und Pensionsversicherung und 150,00 € in der Unfallversicherung“. Wer überwiegend vom Ertrag der Land- und Forstwirtschaft lebt, ist auch unterhalb dieser Grenzen pflichtversichert.

Rechnet man das auf Völker um — wieder unsere eigene Rechnung, nicht die Angabe der SVS —, ergibt sich ein Kipppunkt: Bei 11 Euro Ertragswert je Volk und ohne Pauschalabschlag ist der Einheitswert von 1.500 Euro ab 137 Völkern erreicht. Bis dahin bleibt es bei der Unfallversicherung — im Beispiel mit 120 Völkern und 1.320 Euro Einheitswert also noch nicht Kranken- und Pensionsversicherung.

Warum Met, Kerzen und Propoliscreme aus der Pauschale herausfallen

Die Pauschalen decken das Urprodukt ab, nicht das Sortiment. In Österreich steht das ausdrücklich im Text: Nach § 2 Abs. 4 und 6 der BMF-Kundmachung sind Honig, Wachs und Rohpropolis mit dem Einheitswert abgegolten, Arbeitsräume werden nicht gesondert bewertet. § 3 Abs. 1 zieht dann die Grenze: Königinnen, Weiselzellen, Met, Gelée Royale und Bienengift sind nur bis zu einem Umsatz von 1.500 Euro miterfasst — darüber sind sie gesondert zu erklären.

Die Landwirtschaftskammer Steiermark führt, gestützt auf die Einkommensteuerrichtlinien, die Produkte auf, die nicht von der Pauschalierung erfasst sind: „Propolistinktur (Propolistropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z. B. Früchten, Nüssen), Honigbier und Honiglikör sowie die Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden“. Met dagegen gilt dort seit 2009 als Urprodukt. Ob und in welcher Höhe daneben eine Zusatzsteuer nach § 22 Abs. 2 UStG 1994 anfällt, ließ sich aus den geprüften Quellen nicht widerspruchsfrei klären — ein weiterer Punkt für die Steuerberatung.

Für alles, was herausfällt, gilt § 7 Abs. 1 LuF-PauschVO 2015: Der Gewinn aus Nebenerwerb und aus der Be- und Verarbeitung ist gesondert per Einnahmen-Ausgaben-Rechnung zu ermitteln. Und § 7 Abs. 4 nennt die Obergrenze, ab der die Be- und Verarbeitung nicht mehr untergeordnet ist: 55.000 Euro inklusive Umsatzsteuer. Diese Zahl ist wichtig, weil ältere Ratgeberseiten hier noch 45.000 Euro nennen.

Für Deutschland gibt es zu Kerzen und Cremes eine gängige Praxis, aber wir haben den maßgeblichen Abschnitt des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses nicht am amtlichen Text prüfen können. Deshalb steht hier bewusst keine Prozentzahl dafür. Frag das ab, bevor du eine zweite Produktlinie aufbaust.

Welche Aufzeichnungen brauche ich — und ab wann eine Registrierkasse?

Eine Kassenpflicht-Schwelle gibt es nur in Österreich, und sie hängt nicht an der Imkerei, sondern am Barumsatz. § 132a Abs. 1 BAO verlangt die Belegerteilung ab dem ersten Barumsatz. Die Registrierkassenpflicht greift nach § 131b Abs. 1 Z 2 BAO ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro je Betrieb, sofern die Barumsätze 7.500 Euro übersteigen. Karten- und Bankomatzahlungen zählen dabei ausdrücklich als Barumsatz — wer am Hofstand ein Kartenlesegerät stehen hat, sollte das wissen.

In Deutschland richtet sich der Aufwand nach der Gewinnermittlung. Bis 70 Völker trägt die Pauschale nach § 13a EStG den größten Teil. Ab 71 Völkern wird die Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG fällig, und damit brauchst du Belege für Einnahmen und Ausgaben, nicht mehr nur die Völkerzahl.

Nicht verwechseln: Die seuchenrechtliche Meldung deiner Bienenstände ist etwas völlig anderes als die steuerliche Erfassung. Was dort zu tun ist, steht in Bienen anmelden: Meldepflicht beim Veterinäramt. Eine Meldung dort ersetzt keine Meldung beim Finanzamt — und umgekehrt.

Was sich am 1. Januar ändern kann

Der Durchschnittssatz nach § 24 UStG ist keine feste Größe. § 24 Abs. 5 UStG sieht vor, dass er jährlich durch Rechtsverordnung nach Maßgabe der Anlage 5 angepasst wird. Die 7,8 Prozent in diesem Artikel sind der Stand des geltenden Gesetzestextes am 25. August 2026.

Praktisch heißt das: Der Satz gehört einmal im Januar überprüft, bevor die erste Rechnung des Jahres rausgeht. Im selben Zeitfenster liegt die Frist aus § 24 Abs. 4 UStG: Bis zum 10. Januar kannst du den Verzicht auf die Durchschnittssatzbesteuerung mit Wirkung ab Beginn des vorangegangenen Kalenderjahres erklären. Wer im Januar entscheidet, entscheidet damit rückwirkend über das gerade abgelaufene Jahr — und bindet sich anschließend für mindestens fünf Kalenderjahre.

Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Quellen vom 25. August 2026 wieder und ersetzt keine Steuer- oder Rechtsberatung. Steuersätze, Grenzbeträge und Pauschalen ändern sich — der Durchschnittssatz nach § 24 UStG wird jährlich per Rechtsverordnung angepasst. Was für deinen Betrieb gilt, klärst du mit deinem Steuerberater beziehungsweise der Landwirtschaftskammer.

Häufige Fragen

Muss ich als Imker Gewerbesteuer zahlen?
Nein, solange die Imkerei Land- und Forstwirtschaft bleibt. Sie zählt über § 13 Abs. 1 Nr. 2 EStG i. V. m. § 242 Abs. 2 Nr. 4 BewG zur sonstigen land- und forstwirtschaftlichen Nutzung; § 24 Abs. 2 Nr. 1 UStG nennt die Imkerei ausdrücklich. Erst ab mehr als 30 Prozent Zukauf fremder Ware (R 15.5 Abs. 5 Satz 4 EStR) kippt der Betrieb ins Gewerbe.
Ab wie vielen Völkern zahle ich in Deutschland Einkommensteuer?
Nach Anlage 1a Nr. 2 zu § 13a EStG ist bis 30 Völker ein Gewinn von 0 Euro anzusetzen. Von 31 bis 70 Völkern sind es pauschal 1.000 Euro je Wirtschaftsjahr. Ab 71 Völkern greift § 13a nicht mehr, dann ist der Gewinn per Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach § 4 Abs. 3 EStG zu ermitteln.
Wie hoch ist die Kleinunternehmergrenze 2026?
In Deutschland nach § 19 Abs. 1 UStG maximal 25.000 Euro Umsatz im Vorjahr und höchstens 100.000 Euro im laufenden Jahr. In Österreich nennt § 6 Abs. 1 Z 27 UStG 1994 eine Grenze von 55.000 Euro, mit einer Toleranz von 10 Prozent bis zum Ende des Kalenderjahres.
Darf ich als pauschalierter Imker Umsatzsteuer ausweisen und behalten?
Nach § 24 UStG wird der Durchschnittssatz von derzeit 7,8 Prozent in Rechnung gestellt, und die pauschale Vorsteuer wird in gleicher Höhe angesetzt. Für Honig entsteht daraus keine Zahllast. Der Durchschnittssatz ist nach § 24 Abs. 1 Satz 5 UStG in der Rechnung zusätzlich anzugeben.
Ab wie vielen Bienenvölkern muss ich in die Berufsgenossenschaft?
Die SVLFG schreibt, Gewerbsmäßigkeit und damit Beitragspflicht sei gegeben, wenn mehr als 25 Bienenvölker gehalten werden. Ab mindestens 100 Bienenvölkern kommt die Versicherungs- und Beitragspflicht zur Landwirtschaftlichen Alterskasse dazu. Stand der SVLFG-Website, abgerufen am 25. August 2026.
Ab wann wird in Österreich ein Einheitswert für die Imkerei festgestellt?
Ab einem Bestand von 50 Bienenvölkern. Die BMF-Kundmachung über die Bewertung von Imkereien nennt in § 2 Abs. 2 diese Freigrenze und stellt in § 2 Abs. 1 auf den Oktober-Bestand als Durchschnittsbestand ab. Der Ertragswert beträgt 11 Euro je Volk.

Quellen

  1. EStG § 13 — Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (Nr. 2: sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung)
  2. BewG § 242 — sonstige land- und forstwirtschaftliche Nutzung (Abs. 2 Nr. 4: die Imkerei)
  3. EStG § 13a — Ermittlung des Gewinns nach Durchschnittssätzen
  4. EStG Anlage 1a zu § 13a — Sondernutzungen (Imkerei: 70 / 30 Völker)
  5. UStG § 24 — Durchschnittssätze für land- und forstwirtschaftliche Betriebe
  6. UStG § 19 — Kleinunternehmer
  7. UStG Anlage 2 — ermäßigter Steuersatz (Nr. 4: natürlicher Honig)
  8. AO § 141 — Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger
  9. GewStG § 11 — Steuermesszahl und Freibetrag
  10. LWG Bayern, Fachzentrum Bienen — Recht und Wirtschaft in der Imkerei
  11. SVLFG — Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft (Beitragspflicht Imkerei)
  12. SVLFG — Versicherte Personen der Landwirtschaftlichen Alterskasse
  13. BMF Österreich — Kundmachung über die Bewertung von Imkereien (PDF)
  14. RIS — LuF-PauschVO 2015 (geltende Fassung)
  15. RIS — UStG 1994 § 22 (Durchschnittssätze Land- und Forstwirtschaft)
  16. RIS — UStG 1994 § 6 Abs. 1 Z 27 (Kleinunternehmergrenze 55.000 Euro)
  17. RIS — EStG 1988 § 10 (Gewinnfreibetrag)
  18. RIS — GewO 1994 § 2 (Ausnahmen vom Anwendungsbereich)
  19. RIS — BAO § 131b (Registrierkassenpflicht)
  20. RIS — BAO § 132a (Belegerteilungspflicht)
  21. SVS — Pflichtversicherung in der Land- und Forstwirtschaft
  22. LK Steiermark — Wie schaut es bei der Imkerei steuerlich aus?
  23. Haufe Finance Office Premium — Land- und Forstwirte: Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Fachliteratur)
  24. steuerschroeder.de — Wiedergabe des Richtlinientexts R 15.5 EStR (Steuerberater-Website)

Eigene Beobachtung: Eigene Gegenüberstellung der beiden Pauschalierungssysteme je Völkerzahl: In Deutschland sind bei 45 Völkern nach § 13a Abs. 6 Satz 2 EStG pauschal 1.000 Euro Gewinn anzusetzen, in Österreich ergeben 60 Völker nach der BMF-Kundmachung einen Einheitswert von 560 Euro und daraus über die Vollpauschalierung 235 Euro Gewinnansatz.

Transparenz: Mit KI erstellter Artikel

Dieser Beitrag wurde mit Künstlicher Intelligenz erstellt. Vor der Veröffentlichung laufen automatische Kontrollen — Pflichtfelder, Mindestzahl verlinkter Quellen, Verständlichkeit und eine Liste unzulässiger Werbeformeln. Diese Kontrollen prüfen die Form, nicht den Wahrheitsgehalt; eine inhaltliche Einzelprüfung jedes Artikels durch einen Menschen findet nicht statt. Verantwortlich für die Veröffentlichung (Medieninhaber und Herausgeber): Sascha Ardeleanu. Fehler entdeckt? Kurze Mail an [email protected] — wir sehen uns jede Meldung an und korrigieren berechtigte Fehler nach unserer Korrektur-Richtlinie.

Verwandte Artikel

Hinweis: Dieser Artikel fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben zu Kennzeichnungspflichten basieren auf der jeweils zitierten Fassung der Honigverordnung, des LMIV (EU 1169/2011) und nationaler Umsetzungsgesetze. Vor Produktionsentscheidungen empfehlen wir Rücksprache mit der zuständigen Landwirtschaftskammer oder einem Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Quellen: 26. August 2026.

Kostenlos starten gratis · ohne Zahlungsdaten