Wer Bienen hält, muss sie anmelden — im ganzen deutschsprachigen Raum. In Deutschland meldest du deine Völker spätestens bei Beginn der Bienenhaltung beim Veterinäramt. In Österreich hast du dafür 7 Tage nach dem Start Zeit, gemeldet wird bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Eine Untergrenze an Völkern gibt es nicht.
Muss ich meine Bienen wirklich anmelden — auch als Hobbyimker?
Ja. Die Meldepflicht hängt nicht an der Zahl deiner Völker. Sie gilt vom ersten Volk an, für Hobby- wie für Erwerbsimker.
In Deutschland steht das in § 1a BienSeuchV. Der Wortlaut ist eindeutig:
„Wer Bienen halten will, hat dies spätestens bei Beginn der Tätigkeit der zuständigen Behörde unter Angabe der Anzahl der Bienenvölker und ihres Standortes anzuzeigen.“ (§ 1a BienSeuchV)
Kein Satz über eine Mindestzahl. Kein „ab fünf Völkern“. Wer ein einziges Volk in den Garten stellt, ist schon in der Pflicht. Das gilt auch, wenn du keinen Honig verkaufst.
Für Verkäufer- und Nebenerwerbsimker ist die Anmeldung ohnehin der erste Baustein. Ohne Eintrag im Register gibt es keine Registriernummer. Und ohne die fehlt später ein Stück der Rückverfolgbarkeit am Glas. Wer den Verkauf plant, erledigt die Meldung also am besten gleich zu Beginn.
Der Grund ist die Seuchenvorsorge. Die Behörde muss wissen, wo Bienen stehen. Bricht irgendwo die Faulbrut aus, kann sie einen Sperrbezirk ziehen und alle Halter im Umkreis warnen. Ohne Register geht das nicht.
Wenn du gerade erst anfängst, lohnt vorab ein Blick auf die ersten Schritte. Der Beitrag Imker werden für Anfänger ordnet die Anmeldung in den ganzen Ablauf ein.
Wann und wo melde ich in Deutschland an?
Kurz: vorher, nicht hinterher. § 1a verlangt die Anzeige „spätestens bei Beginn der Tätigkeit“. Du meldest also, bevor oder sobald die Bienen stehen — nicht erst nach der ersten Ernte.
Welche Stelle genau zuständig ist, hängt vom Bundesland ab. Mal heißt sie Veterinäramt, mal Ordnungsamt, mal Amt für Verbraucherschutz. Im Zweifel führt der Weg über das Landratsamt oder die Kreisverwaltung. Ein kurzer Anruf dort spart dir die Sucherei.
Viele Ämter stellen einen Vordruck zum Download bereit. Das Meldeformular der LWG Bayern zeigt gut, was abgefragt wird:
- Name und Kontaktdaten des Halters
- Standort der Völker, oft mit Lagebeschreibung oder Flurstück
- Anzahl der Bienenvölker
Danach passiert das Wichtigste fast von selbst. Die Behörde trägt dich ins Register ein und vergibt eine Registriernummer. So steht es im Gesetz:
„Die zuständige Behörde erfasst die angezeigten Bienenhaltungen unter Erteilung einer Registernummer und legt hierüber ein Register an.“ (§ 1a BienSeuchV)
Diese Nummer brauchst du später öfter, als du denkst. Sie ist keine reine Formsache. Mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Ein Wort zur Praxis: In der Praxis verlangen viele Ämter, einen neuen Standort oder eine geänderte Völkerzahl nachzumelden; § 1a BienSeuchV selbst regelt nur die Anzeige zu Beginn. Wie dein Amt das handhabt, erfragst du dort. Wer wandert oder umzieht, meldet den neuen Ort. So bleibt das Register aktuell — und im Seuchenfall stimmt die Landkarte der Behörde.
Was ist die 12-stellige Registriernummer — und wozu brauchst du sie?
Die Registriernummer ist deine amtliche Kennung als Bienenhalter. Sie ist immer zwölf Stellen lang. Das ist nicht nur Praxiswissen, sondern steht direkt im Gesetz:
„Die Registernummer ist zwölfstellig und wird aus der für die Gemeinde der Bienenhaltung vorgesehenen amtlichen Schlüsselnummer des vom Statistischen Bundesamt herausgegebenen Gemeindeschlüsselverzeichnisses sowie einer vierstelligen Betriebsnummer gebildet.“ (§ 1a BienSeuchV)
In einfach: Die ersten acht Ziffern sind der amtliche Gemeindeschlüssel deines Standorts. Die letzten vier sind deine Betriebsnummer. Acht plus vier ergibt die zwölf Stellen. Der vordere Teil hängt also an der Gemeinde, der hintere an deinem Betrieb.
Für den Betrieb zählt diese Nummer doppelt. Sie macht dich im Register auffindbar. Und sie taucht bei vielen Imkern auf dem Honigglas auf — als Teil der Rückverfolgbarkeit. Welche Angaben sonst noch aufs Etikett gehören, klärt der Guide zur Honig-Kennzeichnung. Wer seine Chargen sauber trennt, findet die Systematik unter Loskennzeichnung für Honig.
Ein Tipp aus dem Alltag: Notier dir die Registriernummer an einem festen Ort. Am besten dort, wo auch deine Völker und Standorte dokumentiert sind — etwa im kostenlosen Bienen-Konto von Hofwerk, im Gratis-Konto bis zu fünf Völker, ohne Zahlungsdaten. Dann suchst du die Nummer nicht jedes Jahr neu zusammen, wenn der nächste Etikett-Druck ansteht.
Wie läuft die Anmeldung in Österreich ab?
In Österreich ist der Ablauf anders getaktet — und in zwei Schritte geteilt.
Schritt 1: Erstmeldung bei der Bezirksverwaltungsbehörde. Sie erfolgt nach dem Start, nicht davor. Die TKZVO 2009 nennt für Imker eine klare Frist. Bienen (Imker) haben ihre Angaben demnach
„innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.“ (§ 4 Abs 3 TKZVO 2009)
Du hast also ab dem ersten Volk sieben Tage Zeit. Adressat ist die Bezirksverwaltungsbehörde, kurz BVB — nicht direkt ein Online-Portal.
Schritt 2: Standortdaten ins VIS. Nach der Erstmeldung wirst du im amtlichen Meldesystem VIS als Halter geführt und bekommst eine Zugriffsberechtigung. Erst dann trägst du die Standorte deiner Bienenstände ein. Die Frist dafür steht ebenfalls in der Verordnung:
„spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS … die Angaben zu den Standorten von Bienenständen … in das VIS einzugeben“. (§ 4 Abs 3a Z 2 TKZVO 2009)
Für die Standort-Ersteingabe hast du also 30 Tage ab der VIS-Verständigung. Die Eingabe kannst du selbst machen oder über deine Ortsgruppe erledigen lassen. Zieht ein Bienenstand später um, gilt eine kürzere Frist: Standortänderungen meldest du binnen sieben Tagen ins VIS.
Wichtig ist die Reihenfolge. Die Sieben-Tage-Frist zielt auf die Bezirksverwaltungsbehörde. Das VIS-Portal kommt danach — als Ort, an dem die Standortdaten landen. Es ersetzt die Erstmeldung bei der Behörde nicht, sondern folgt ihr.
Deutschland oder Österreich — wo ist der große Unterschied?
Der wichtigste Unterschied ist das Timing. Er entscheidet, ob du zu spät dran bist oder nicht.
- Deutschland: Anzeige „spätestens bei Beginn der Tätigkeit“ (§ 1a BienSeuchV). Also vorher oder gleichzeitig.
- Österreich: Meldung „innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung“ (§ 4 Abs 3 TKZVO 2009). Also danach.
Das klingt klein, ist es aber nicht. In Deutschland bist du schon säumig, wenn die Bienen ohne Anzeige stehen. In Österreich hast du nach dem Aufstellen ein kurzes Fenster von sieben Tagen. Wer über die Grenze denkt, umzieht oder auf beiden Seiten Völker führt, sollte diesen Dreh im Kopf haben.
Ein Beispiel: Du stellst im April in Deutschland zwei Völker auf. Dann muss die Anzeige schon vorliegen, bevor die Bienen an ihrem Platz stehen. Auf der österreichischen Seite wäre es umgekehrt — dort hättest du nach dem Aufstellen noch sieben Tage, um dich bei der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden.
Die folgende Tabelle stellt beide Seiten nebeneinander:
| Frage | Deutschland | Österreich |
|---|---|---|
| Rechtsgrundlage | § 1a BienSeuchV | § 4 TKZVO 2009 |
| Zeitpunkt | spätestens bei Beginn | binnen 7 Tagen nach Aufnahme |
| Erste Adresse | Veterinäramt / Kreis | Bezirksverwaltungsbehörde |
| Register / Nummer | 12-stellige Registriernummer | Eintrag im VIS |
| Untergrenze Völker | keine | keine |
Diesen Timing-Unterschied übersieht man leicht, wenn nur eine Seite der Grenze im Blick ist. Für einen Betrieb, der DACH-weit denkt, ist genau dieser Punkt entscheidend.
Wie oft muss ich in Österreich melden?
In Österreich ist die Anmeldung nicht einmalig erledigt. Du meldest die Völkerzahl zweimal im Jahr ins VIS. Die TKZVO nennt dafür zwei feste Stichtage. Gemeldet wird jeweils
„die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober … bis zum darauf folgenden 31. Dezember … und zum Erhebungsstichtag 30. April … bis zum darauf folgenden 30. Juni“. (§ 4 Abs 3a Z 3 TKZVO 2009)
Als Tabelle ist das leichter zu merken:
| Stichtag | Meldung bis |
|---|---|
| 31. Oktober | 31. Dezember |
| 30. April | 30. Juni |
Gemeldet wird die Zahl der besiedelten Bienenstöcke — also die tatsächlich besetzten Völker zum Stichtag, nicht leere Beuten im Lager. Wer über den Winter Völker verliert, meldet zum 31. Oktober entsprechend weniger. Die Zahl bildet also deinen echten Bestand ab.
Dazu kommt die schon genannte Regel: Jede Standortänderung geht binnen sieben Tagen ins VIS. In Deutschland gibt es keine solche bundesweite Halbjahresmeldung. Dort meldest du Änderungen deiner Bestände und Standorte, wenn sie eintreten. Ein fester Kalendereintrag zu den österreichischen Stichtagen erspart dir das Nachrennen im Dezember.
Ist das dasselbe wie Tierseuchenkasse oder Faulbrut-Meldung?
Nein. Hier werden oft drei Dinge in einen Topf geworfen. Sie gehören sauber auseinandergehalten.
Die Bestandsanzeige (§ 1a BienSeuchV beziehungsweise § 4 TKZVO 2009) ist die Grundmeldung: „Ich halte hier so viele Völker.“ Darum geht es in diesem Artikel.
Die Seuchenmeldung ist etwas anderes. Sie greift, wenn ein Verdacht auf eine Tierseuche besteht — etwa Amerikanische Faulbrut. In Deutschland regelt die Meldung von Tierseuchen die Tierseuchenmeldeverordnung, die „Verordnung über die Meldung von Seuchen bei Tieren“ (in Kraft ab 11. März 2026). Sie betrifft den Seuchenfall, nicht die normale Anmeldung deiner Völker.
Die Tierseuchenkasse ist noch einmal ein eigenes Thema. Sie liegt auf Landesebene und ist von der Bestandsanzeige getrennt. Je nach Bundesland kommen dort zusätzliche Meldungen dazu. Eine feste bundesweite Regel dafür gibt es nicht — das prüfst du für dein Land gesondert.
Kurz gesagt: eine Sache anmelden, im Seuchenfall melden, bei der Kasse extra führen. Das sind drei Paar Schuhe. Wer sie durcheinanderbringt, meldet am Ende zu wenig oder an der falschen Stelle.
Für den Betrieb heißt das konkret: Die Bestandsanzeige beim Veterinäramt oder der Bezirksverwaltungsbehörde ist die Pflicht, um die es hier geht. Ob dazu eine Tierseuchenkasse in deinem Bundesland kommt, klärst du getrennt. Und die Seuchenmeldung brauchst du nur, wenn tatsächlich ein Verdacht vorliegt. Halte die drei sauber auseinander, dann rutscht keine durch.
Anmeldung Schritt für Schritt — die kurze Checkliste
Für Deutschland läuft es in drei Schritten:
- Formular beim Veterinäramt deines Kreises holen, oft als Download.
- Anzeige spätestens bei Beginn der Bienenhaltung einreichen — mit Völkerzahl und Standort.
- Registriernummer notieren und für deine Unterlagen griffbereit halten. Sie ist keine Pflichtangabe auf dem Honigetikett — dort verlangt die LMIV Name und Anschrift des Lebensmittelunternehmers sowie die Losnummer.
Für Österreich sind es diese Schritte:
- Erstmeldung binnen sieben Tagen nach dem Start an die Bezirksverwaltungsbehörde.
- Nach der VIS-Verständigung die Standorte binnen 30 Tagen ins VIS eintragen — selbst oder über die Ortsgruppe.
- Zweimal im Jahr die Völkerzahl melden, zum 31. Oktober und zum 30. April, und jeden Standortwechsel binnen sieben Tagen nachtragen.
Damit ist die Grundpflicht abgedeckt. Alles Weitere — Tierseuchenkasse, Wanderungen oder die Seuchenmeldung im Ernstfall — kommt je nach Betrieb obendrauf.
Was kostet die Anmeldung — und was passiert, wenn ich sie vergesse?
Zu den Kosten lässt sich keine pauschale Zahl nennen. Die Anmeldung ist oft gebührenfrei, das ist aber länder- und kreisabhängig. Frag im Zweifel bei deiner zuständigen Behörde nach, bevor du fest von „kostenlos“ ausgehst.
Wichtiger als die paar Euro ist die Meldung selbst. Sie ist keine Kür, sondern Pflicht. Wer sie unterlässt, riskiert im Ernstfall Ärger — und erschwert die Seuchenvorsorge für alle Imker im Umkreis. Der Aufwand ist dagegen klein: ein Formular, ein Amt, in Österreich einmal im Halbjahr ein Blick auf die Fristen.
Am besten hältst du drei Dinge zusammen fest: deine Registriernummer, deine Standorte und die nächsten Meldetermine. Für Registriernummer, Völker und Standorte gibt es das kostenlose Bienen-Konto — Stockkarte und Bestandsbuch an einem Ort, im Gratis-Konto bis zu fünf Völker und ganz ohne Zahlungsdaten. Die Meldetermine selbst gehören zusätzlich in deinen Kalender: eine Fristen-Erinnerung gibt es dort nicht. Und beim nächsten Etikett-Druck ist die Registriernummer sofort zur Hand. So wird aus einer lästigen Pflicht ein kurzer Handgriff im Jahr — und die Bienen sind sauber gemeldet, bevor die erste Ernte ins Glas geht.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Quellen vom 26. Juli 2026 wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Meldepflichten, Fristen und Zuständigkeiten unterscheiden sich je Bundesland und ändern sich; verbindlich ist immer die Auskunft deiner zuständigen Behörde.