In Österreich gibt es für die VIS-Meldung zwei Stichtage im Jahr: den 30. April und den 31. Oktober. Zum Stichtag 30. April meldest du die Zahl deiner besiedelten Bienenvölker bis spätestens 30. Juni, zum Stichtag 31. Oktober bis spätestens 31. Dezember. Nach jedem Stichtag hast du zwei Monate Zeit.
Dieser Beitrag gibt den Stand der geltenden Fassung der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 (TKZVO 2009) wieder, abgefragt im Rechtsinformationssystem des Bundes (RIS) mit Fassung vom 15. Juli 2026. Einzelne Bundesländer können zusätzliche Vorschriften haben. Was bei dir im Detail gilt, erfragst du bei deiner Bezirksverwaltungsbehörde.
Welche VIS-Stichtage gelten für Imker in Österreich?
Es sind zwei feste Stichtage: der 30. April und der 31. Oktober. An diesen Tagen zählt, wie viele besiedelte Völker du hast. Melden musst du diese Zahl aber nicht am Stichtag selbst, sondern im Fenster danach.
Der genaue Wortlaut steht in § 4 Abs. 3a Z 3 der TKZVO 2009. Dort heißt es, dass Imker „ab 1.1.2017 die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke zum Erhebungsstichtag 31. Oktober des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 31. Dezember desselben Jahres und zum Erhebungsstichtag 30. April des jeweiligen Jahres bis zum darauf folgenden 30. Juni desselben Jahres zu melden“ haben. Weiter steht dort: „diese Angaben sind im VIS unter der Registrierungsnummer des Imkers einzutragen.“
Dahinter steckt ein einfaches Muster. Der Stichtag ist der Zähltag, die Frist liegt zwei Monate später. So sieht die Zuordnung aus:
| Erhebungsstichtag | Melden bis spätestens |
|---|---|
| 30. April | 30. Juni (desselben Jahres) |
| 31. Oktober | 31. Dezember (desselben Jahres) |
Merk dir die zwei Paare als Frühjahrs- und Herbstmeldung: Ende April zählen, bis Ende Juni melden. Ende Oktober zählen, bis Ende Dezember melden. Wer sich diese vier Monatsenden einprägt, verpasst keine Frist mehr.
Was genau melde ich — Beuten oder besiedelte Völker?
Du meldest die aktuelle Anzahl der besiedelten Bienenstöcke, also der bewohnten Völker. Leere Beuten und Reservekästen zählen nicht mit. Es geht um die Bienen, nicht um die Kisten.
Genau das sagt der Gesetzeswortlaut: gemeldet wird „die aktuelle Anzahl der insgesamt betreuten, besiedelten Bienenstöcke“. Das Wort „besiedelt“ ist der Kern. Ein Volk, das lebt und in der Beute sitzt, zählt. Eine Beute, die im Schuppen auf den nächsten Ableger wartet, zählt nicht.
Wichtig ist der Sonderfall, den viele übersehen: Auch wenn du zum Stichtag gar keine Völker hast, musst du melden. Die Meldepflicht entfällt dadurch nicht — ob du eine Null einträgst oder die Haltung abmeldest, bestätigt dir deine Bezirksverwaltungsbehörde. Ein harter Winter mit Totalverlust oder eine bewusste Pause hebt die Meldepflicht also nicht auf. Die Meldung ganz wegzulassen ist nicht vorgesehen.
Muss ich mich als Hobbyimker überhaupt beim VIS anmelden?
Ja. Die Meldepflicht hängt nicht an einer Betriebsgröße. Sie gilt schon ab dem ersten Bienenvolk. Die Landwirtschaftskammer Wien schreibt dazu, dass die Verpflichtung bereits ab der Haltung von einem Bienenvolk gilt. Eine Untergrenze, ab der du erst melden müsstest, gibt es nicht.
Die Erstmeldung läuft in zwei Schritten. Zuerst kommt die Anzeige bei der Behörde. Nach § 4 Abs. 3 der TKZVO 2009 sind die Daten zur Tierhaltung „innerhalb von sieben Tagen nach Aufnahme der Tierhaltung bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde zu melden“. Zuständig ist die Bezirkshauptmannschaft oder der Magistrat. Du hast also nur eine Woche Zeit, sobald du deine ersten Bienen aufstellst.
Danach bekommst du deine Zugangsdaten und deine Registrierungsnummer. Erst jetzt kommt der zweite Schritt: die Standorte ins VIS eintragen. Nach § 4 Abs. 3a Z 2 hast du dafür Zeit „spätestens 30 Tage nach schriftlicher Verständigung durch den Betreiber des VIS über die Aufnahme als rechtliche Einheit“. In diesem Fenster gibst du an, wo deine Bienenstände stehen.
Zusammengefasst ist die Reihenfolge klar: erst sieben Tage bis zur Behörde, dann Zugangsdaten abwarten, dann 30 Tage bis zur Standorteingabe. Wer neu anfängt, findet die Grundlagen dazu in unserem Beitrag Imker werden für Anfänger. Und auch wenn nur ein Volk im Garten steht, gilt die Pflicht voll — mehr dazu in Bienenvolk im Garten halten.
Was gilt bei Standortwechsel, Wanderung und Betriebsänderung?
Hier werden gern drei Fristen durcheinandergebracht. Es gibt eine 7-Tage-Frist, eine 14-Tage-Frist und die 30-Tage-Frist von oben. Sie betreffen verschiedene Dinge. Wenn du sie einmal sauber trennst, wird es einfach.
Die 7-Tage-Frist gilt für Standorte. Nach § 4 Abs. 3a Z 2 ist „jede Änderung der Standorte von Bienenständen einschließlich der Aufgabe eines Standorts innerhalb von sieben Tagen“ ins VIS einzugeben. Stellst du einen neuen Stand auf oder gibst du einen alten auf, hast du also eine Woche Zeit. Auch die Statistik Austria bestätigt: Jeder neu errichtete Standort und die Beendigung eines Standortes muss binnen sieben Tagen im VIS gemeldet werden. Das ist der Punkt, der beim Wandern wichtig wird.
Die 14-Tage-Frist gilt für die Bewirtschaftung. Nach § 4 Abs. 5 haben Meldepflichtige „Änderungen in den Bewirtschaftungsverhältnissen innerhalb von 14 Kalendertagen … direkt beim Betreiber des VIS … zu melden“. Damit ist zum Beispiel ein Halter- oder Betriebswechsel gemeint, nicht der einzelne Standortwechsel. Wichtig: Das sind 14 Kalendertage, nicht Werktage.
Die 30-Tage-Frist ist der Sonderfall der Erstanmeldung: die erste Eingabe deiner Standorte nach der schriftlichen Verständigung durch das VIS. Sie kommt also nur einmal am Anfang zum Tragen.
Ein Hinweis zum Landesrecht: Einzelne Bundesländer können über die VIS-Meldung hinaus eigene Vorschriften haben, etwa eine gesonderte Anzeige an die Gemeinde. Das ist kein bundesweiter Standard und gilt nicht überall gleich. Ob und was bei dir zusätzlich verlangt wird, klärst du am besten direkt mit deiner Bezirksverwaltungsbehörde.
Muss ich meinen Bienenstand kennzeichnen?
Ja. Dein Bienenstand muss deine VIS-Registrierungsnummer tragen. Das ist Pflicht und steht ausdrücklich im Gesetz.
Der Wortlaut in § 36a der TKZVO 2009 ist knapp und eindeutig: „Bienenstände sind auf Kosten des Imkers an gut sichtbarer Stelle mit der VIS-Registrierungsnummer des Imkers dauerhaft zu kennzeichnen.“ Drei Wörter sind entscheidend: an gut sichtbarer Stelle, mit deiner Nummer, und dauerhaft.
Praktisch heißt das: Bring die Nummer wetterfest und gut lesbar am Stand an. Ein Schild, das den ersten Regen nicht übersteht, erfüllt den Punkt „dauerhaft“ nicht. Die Nummer bekommst du bei der Registrierung. Ohne Anmeldung gibt es keine Nummer, und ohne Nummer kannst du den Stand nicht korrekt kennzeichnen. Auch deshalb steht die Erstmeldung ganz am Anfang.
Selbst ins VIS melden oder über die Ortsgruppe?
Du hast die Wahl. Du kannst deine Daten selbst ins VIS eintragen oder das über deine Ortsgruppe laufen lassen, wenn du in einem Verein organisiert bist. Beides ist erlaubt.
Nach § 4 Abs. 3a Z 1 gibst du bei der Meldung an, „ob der Imker die Angabe der Standorte sowie die jährliche Aktualisierung … im Wege über die Ortsgruppe durchführen lässt, in der er organisiert ist, oder ob diese Daten vom Imker persönlich ins VIS eingegeben werden“. Läuft die Meldung über die Ortsgruppe, brauchst du einen Nachweis, dass die Ortsgruppe diese Aufgabe übernimmt. Und wenn du den Meldeweg wechselst, teilst du das der Behörde ohne Verzug mit.
Die Ortsgruppen tragen die ihnen gemeldeten Daten laut § 4 Abs. 8 unverzüglich ins VIS ein. Für dich heißt das: Wenn dein Verein die Meldung macht, bist du trotzdem in der Verantwortung, dass sie stimmt und rechtzeitig kommt. Wer lieber alles selbst in der Hand behält, meldet persönlich.
Wie melde ich meine Imkerei ab?
Hörst du mit der Imkerei auf, meldest du das aktiv ab. Das passiert nicht von allein, nur weil keine Völker mehr da sind.
Nach § 4 Abs. 4 der TKZVO 2009 haben Imker „die Aufgabe der Haltung … der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde bis längstens 1. April des Folgejahres anzuzeigen“. Du hast also bis zum 1. April des Jahres nach dem Aufhören Zeit, die Abmeldung bei der Behörde zu machen. Bis dahin bleibt deine Meldepflicht bestehen — und wie oben beschrieben meldest du bei null Völkern zum Stichtag den Bestand Null.
So behältst du die Fristen im Griff
Die VIS-Meldung ist keine Wissenschaft, aber sie lebt von den Terminen. Vier Monatsenden musst du im Kopf haben: 30. Juni und 31. Dezember für die Völkerzahl, dazu die 7-, 14- und 30-Tage-Fristen bei Standort, Bewirtschaftung und Erstanmeldung.
Am einfachsten wird es, wenn deine Völkerzahl ohnehin sauber dokumentiert ist. Wer je Volk festhält, welches lebt und welches über den Winter ausgefallen ist, kann die besiedelten Völker zum Stichtag in Sekunden ablesen — statt am 29. Juni durch den Bienenstand zu laufen und zu zählen. Genau dafür kannst du deine Völker und Standorte kostenlos in der Hofwerk-App führen — im Gratis-Konto bis zu fünf Völker, ohne Zahlungsdaten: kostenloses Konto anlegen unter hofwerk.app/login. Wer mehr Völker führt, braucht den Vollzugang.
Verpasst du trotzdem einmal eine Frist, meldest du so bald wie möglich nach und klärst das weitere Vorgehen mit deiner Bezirksverwaltungsbehörde. Wer früh dran ist und ehrlich meldet, hat den einfachsten Stand.
Kurz zusammengefasst
Für die VIS-Meldung in Österreich gelten zwei Stichtage: der 30. April, gemeldet bis 30. Juni, und der 31. Oktober, gemeldet bis 31. Dezember (§ 4 Abs. 3a Z 3 TKZVO 2009). Gemeldet wird die Anzahl der besiedelten Völker — hast du keine, trägst du eine Null ein. Die Meldepflicht gilt ab dem ersten Bienenvolk, auch für Hobbyimker: erst innerhalb von sieben Tagen bei der Bezirksverwaltungsbehörde (§ 4 Abs. 3), dann binnen 30 Tagen die Standorte ins VIS (§ 4 Abs. 3a Z 2). Standortänderungen meldest du binnen sieben Tagen, Änderungen der Bewirtschaftung binnen 14 Kalendertagen (§ 4 Abs. 5), die Aufgabe der Imkerei bis 1. April des Folgejahres (§ 4 Abs. 4). Deinen Stand kennzeichnest du dauerhaft und gut sichtbar mit deiner VIS-Registrierungsnummer (§ 36a). Melden kannst du selbst oder über deine Ortsgruppe. Weil einzelne Bundesländer zusätzliche Regeln haben können, frag im Zweifel bei deiner Bezirksverwaltungsbehörde nach.
Hinweis: Dieser Beitrag gibt den Stand der öffentlich zugänglichen Quellen zum Redaktionsschluss wieder und ersetzt keine Rechtsberatung. Fristen und Zuständigkeiten ändern sich; verbindlich ist immer die Auskunft der zuständigen Behörde.