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Wanderimkerei anmelden: Gesundheitszeugnis für Imker 2026

Höchstens 9 Monate alt: Beim Wandern in Deutschland brauchst du das Zeugnis des beamteten Tierarztes, dass die Völker faulbrutfrei sind. Was Österreich seit dem TGG 2024 verlangt.

Mit KI erstellt · Herausgeber: Sascha Ardeleanu ·
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Imker steht bei seinen Beuten in einem blühenden Rapsfeld

Beim Wandern in Deutschland brauchst du eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes — umgangssprachlich Gesundheitszeugnis —, dass deine Völker frei von Amerikanischer Faulbrut sind. Sie darf höchstens neun Monate alt sein und wird bei der Zielbehörde vorgelegt. Österreich verlangt seit dem TGG 2024 kein Routine-Zeugnis.

Dieser Beitrag gibt den Rechtsstand von Juli 2026 wieder und richtet sich an Imker, die zur Tracht wandern. Er ersetzt keine Auskunft deines Veterinäramts, deiner Bezirkshauptmannschaft oder deiner Gemeinde — die entscheiden im Einzelfall. Am Bienenstand veränderst du bei einem Seuchenverdacht bis zur amtlichen Untersuchung ohnehin nichts.

Brauche ich zum Wandern überhaupt ein Gesundheitszeugnis?

In Deutschland ja. Die Bienenseuchen-Verordnung regelt das in § 5. Dort steht, dass der Besitzer oder die betrauten Personen „für Bienenvölker, die an einen anderen Ort verbracht werden, unverzüglich nach dem Eintreffen der für den neuen Standort zuständigen Behörde … eine Bescheinigung des für den Herkunftsort zuständigen beamteten Tierarztes vorzulegen“ haben. Diese Bescheinigung ist das, was viele „Gesundheitszeugnis“ nennen. Ein amtlicher eigener Name ist das nicht — im Verordnungstext heißt es schlicht Bescheinigung.

Der Text sagt „an einen anderen Ort“. Er nennt keine feste Kilometer- oder Grenzangabe. In der Praxis verlangen viele Veterinärämter und Länder die Bescheinigung faktisch dann, wenn du eine Kreis- oder Amtsgrenze überschreitest. Das ist aber Auslegung vor Ort, keine bundesweit fixe Regel. Frag also vor der ersten Wanderung beim Veterinäramt am Zielort nach, ab wann sie die Bescheinigung sehen wollen.

In Österreich sieht die Sache anders aus. Dort gibt es seit dem Tiergesundheitsgesetz 2024 kein routinemäßiges Wander-Zeugnis und keine bundesweite Wanderkarte. Was stattdessen gilt, steht weiter unten im Abschnitt zu Österreich. Warum du überhaupt wanderst — nämlich der Tracht hinterher zu Raps, Wald und Linde — zeigt der Trachtpflanzen-Jahreskalender.

Was steht in der Bescheinigung des beamteten Tierarztes?

Zwei Aussagen bilden den Kern. Erstens werden die Bienen „als frei von Amerikanischer Faulbrut befunden“. Zweitens liegt der Herkunftsort „nicht in einem Faulbrut-Sperrbezirk“. Beides zusammen soll verhindern, dass du die gefährliche Seuche mit deinen Völkern in eine neue Gegend trägst.

Ausgestellt wird die Bescheinigung vom beamteten Tierarzt, der für deinen Herkunftsort zuständig ist. Das ist meist der Amtstierarzt beim Veterinäramt. Wie er zu seinem Urteil kommt, regelt der Verordnungstext nicht im Detail. Gängige Praxis ist die Futterkranzprobe: Ein Bienensachverständiger oder Tierarzt entnimmt eine Probe aus den Waben, und ein Labor untersucht sie auf die Sporen der Amerikanischen Faulbrut. Ist der Befund sauber, stellt der beamtete Tierarzt die Bescheinigung aus. Diese Abläufe sind Praxis und können je nach Bundesland etwas abweichen.

Woran du die Amerikanische Faulbrut selbst am Brutbild erkennst und wie die Meldung läuft, ist ein Thema für sich. Für die Wanderung reicht dir zu wissen: Ohne saubere Herkunft und ohne Sperrbezirk-Freiheit gibt es keine Bescheinigung — und ohne Bescheinigung wanderst du in Deutschland nicht regelkonform.

Wie lange ist die Bescheinigung gültig — und wann zieh ich sie am besten?

Hier steckt der eigentliche Vorteil für den planenden Betriebs-Imker. § 5 der Bienenseuchen-Verordnung nennt die Frist wörtlich: Die Bescheinigung „darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein“.

Rechne das einmal durch. Eine Bescheinigung, die du früh im Jahr ziehst, deckt mit ihren neun Monaten praktisch die ganze Wandersaison ab — von der Frühtracht bis in den Spätsommer. Du brauchst also nicht für jeden einzelnen Standortwechsel ein frisches Papier, solange dieselbe Bescheinigung noch im Gültigkeitsfenster liegt.

Daraus folgt eine einfache Strategie: Zieh die Bescheinigung früh, bevor die Wandersaison losgeht. Dann hast du für die Züge zu Raps, Wald und Linde einen gültigen Nachweis in der Schublade und musst nicht kurz vor der Wanderung noch hinter einem Termin herjagen. Wer mehrere Stände über die Saison bewegt, spart sich so eine Menge Papierkram.

Wo und wann lege ich die Bescheinigung vor?

Der Zeitpunkt steht klar im Gesetz: „unverzüglich nach dem Eintreffen“. Also nicht Tage später, sondern zeitnah, sobald deine Völker am neuen Standort stehen. Vorgelegt wird sie „der für den neuen Standort zuständigen Behörde“ — in der Regel dem Veterinäramt am Zielort oder einer von ihm beauftragten Stelle.

Wichtig ist, was danach mit dem Papier passiert. § 5 Abs. 2 sagt: Die Bescheinigung „wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten“. Die Zielbehörde behält das Dokument also. Du gibst das Original ab, es wandert nicht mit dir weiter.

Praktisch heißt das: Wenn du auf mehrere Standorte gleichzeitig wanderst oder dieselbe Saison mehrfach umziehst, kläre vorher mit dem Veterinäramt, wie es die Vorlage handhabt. Manche Ämter arbeiten mit Kopien oder Mehrfachausfertigungen, damit du für jeden Zielort etwas in der Hand hast. Da die Behörde das Original einbehält, ist diese Absprache im Vorfeld bares Geld und gesparte Nerven wert.

Welches Schild muss an den Wanderstand?

Neben dem Papier verlangt die Verordnung etwas Sichtbares vor Ort. § 5a regelt das Schild: Der Besitzer von Bienenvölkern, „die nur vorübergehend an einen anderen Ort verbracht werden, hat an dem Bienenstand ein Schild mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar anzubringen“.

Drei Angaben gehören also aufs Schild: dein Name, deine Anschrift und die Zahl der Völker. Und zwar „deutlich“, „haltbar“ und „gut sichtbar“ — ein verblasster Zettel im Regen erfüllt das nicht. Nimm eine wetterfeste Tafel und schreibe leserlich. Das Schild hilft nicht nur der Behörde, sondern auch dem Grundstückseigentümer und Nachbarn, dich im Zweifel zu erreichen.

Denk daran, die Völkerzahl anzupassen, wenn sich der Bestand am Wanderstand ändert. Das Schild soll den tatsächlichen Zustand zeigen, nicht den vom letzten Jahr.

Was kostet das Gesundheitszeugnis?

Eine feste Zahl gibt es nicht — die Kosten variieren je nach Bundesland und Veterinäramt. Sie setzen sich meist aus einer Laborgebühr für die Untersuchung der Probe und einer Gebühr für die Amtshandlung des Tierarztes zusammen. Wie hoch beide ausfallen, legt jedes Bundesland beziehungsweise Veterinäramt selbst fest — die Spanne ist entsprechend breit.

Weil die Gebühren schwanken, gilt hier dasselbe wie bei der Vorlage: Frag beim Veterinäramt an deinem Herkunftsort nach, was die Bescheinigung und die Probenahme bei dir kosten. Rechne die Kosten in deine Kalkulation ein, wenn du mehrere Stände wanderst — als laufender Betriebsposten neben Sprit, Versicherung und Fahrzeit.

Wandern in Österreich: Was gilt seit dem Tiergesundheitsgesetz 2024?

Zuerst eine Warnung, die viele Ratgeber übersehen: Das alte Bienenseuchengesetz (BGBl. Nr. 290/1988) wurde mit 30. Juni 2024 aufgehoben. Wer sich heute noch darauf beruft, zitiert totes Recht. Maßgeblich ist jetzt das Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024) mit seinen Bienen-Sonderbestimmungen in den §§ 49 bis 56.

Und dieses Regime ist kein Wander-Regime, sondern ein Seuchen-Regime. § 49 legt fest, dass der zuständige Bundesminister per Verordnung bestimmt, „wann ein seuchenhaftes Auftreten … vorliegt“. Es geht also um den Seuchenfall — nicht um ein Papier, das du bei jeder Wanderung brauchst. Eine bundesweite Wanderkarte oder ein Routine-Gesundheitszeugnis wie in Deutschland gibt es auf Bundesebene nicht.

Zwei Regeln solltest du trotzdem kennen. Erstens das Verbringungsverbot bei Verdacht. § 51 Abs. 1 sagt klipp und klar: „Bei Verdacht auf das Bestehen einer Bienenseuche dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden.“ Sobald ein Seuchenverdacht im Raum steht, ist Wandern also tabu.

Zweitens die 3-Kilometer-Zone bei Amerikanischer Faulbrut. § 52 Abs. 1: „Bei Auftreten von Bösartiger Faulbrut (Amerikanischer Faulbrut) der Honigbienen hat die Behörde durch Verordnung um den betroffenen Standort eine Zone mit einem Radius von drei Kilometern festzulegen, in dem alle Bienenvölker als verdächtig im Sinne des § 51 gelten.“ Und Abs. 2 dazu: „Bienenvölker dürfen aus der Zone … nur mit Bewilligung der Behörde ausgebracht und in die Zone nur mit Bewilligung der Behörde eingebracht werden.“ Wanderst du in eine solche Zone hinein oder aus ihr heraus, brauchst du also die Bewilligung der Behörde.

Muss ich meinen Stand zusätzlich der Gemeinde melden?

Möglicherweise ja — das hängt vom Landesrecht ab. In Österreich regeln die Bundesländer eigene Melde- und Wanderpflichten, und die musst du in deinem Bundesland gesondert prüfen. Als Beispiel dient Kärnten. Nach § 5 des Kärntner Bienenwirtschaftsgesetzes gilt: „Die Neuaufstellung und die Auflassung eines Heimbienenstandes sind vom Bienenhalter unverzüglich dem Bürgermeister zu melden.“

Dazu kommt eine jährliche Meldung. Die Bienenhalter sind laut demselben § 5 verpflichtet, „dem Bürgermeister bis längstens 15. April jeden Jahres den Standort, die Anzahl und, sofern andere Bienenvölker als jene der Rasse ‚Carnica’ … gehalten werden, die Rasse der Bienenvölker bekannt zu geben“. Die Rasse musst du also nur angeben, wenn du etwas anderes als Carnica hältst. Wichtig: Das ist die Regel für Kärnten. In einem anderen Bundesland stehen andere Fristen und Zuständigkeiten im Gesetz — schau in dein eigenes Landesrecht oder frag bei der Gemeinde und der Bezirkshauptmannschaft nach.

Auch in Deutschland lohnt der Blick aufs jeweilige Land: Neben der bundesweiten Bienenseuchen-Verordnung können einzelne Länder eigene Vorgaben zum Wandern machen. Die Grundpflicht — Bescheinigung und Schild — steht aber bundesweit in der Verordnung.

Was gehört auf die Wander-Checkliste?

Zum Schluss der rote Faden für den Betriebs-Imker, der über die Saison mehrfach zieht. Diese Punkte arbeitest du vor und bei jeder Wanderung ab:

  • Bescheinigung früh ziehen. In Deutschland die Bescheinigung des beamteten Tierarztes rechtzeitig vor Saisonstart besorgen. Sie gilt bis neun Monate und deckt so mehrere Wanderungen ab.
  • Zielbehörde vorab klären. Beim Veterinäramt am Zielort fragen, ab welcher Grenze sie die Bescheinigung sehen wollen und wie du bei mehreren Standorten vorlegst.
  • Original vorlegen. Unverzüglich nach dem Eintreffen bei der Zielbehörde einreichen — sie behält das Dokument ein.
  • Schild anbringen. Wetterfestes Schild mit Name, Anschrift und Völkerzahl gut sichtbar am Wanderstand befestigen (§ 5a).
  • Landesmeldung prüfen. In deinem Bundesland klären, ob du den Stand zusätzlich der Gemeinde melden musst (in Österreich z. B. Kärnten § 5).
  • Österreich: Seuchen-Zonen beachten. Kein Routine-Zeugnis, aber bei Verdacht (§ 51) oder einer 3-Kilometer-AFB-Zone (§ 52) gilt ein Verbringungsverbot bzw. Bewilligungspflicht.

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Häufige Fragen

Brauche ich zum Wandern ein Gesundheitszeugnis?
In Deutschland ja: Nach § 5 der Bienenseuchen-Verordnung legst du für gewanderte Völker unverzüglich nach dem Eintreffen der Zielbehörde eine Bescheinigung des beamteten Tierarztes vor, dass die Völker frei von Amerikanischer Faulbrut sind. In Österreich gibt es seit dem TGG 2024 kein solches Routine-Zeugnis, nur ein Verbringungsverbot bei Seuchenverdacht.
Wie lange ist das Gesundheitszeugnis gültig?
Die Bescheinigung „darf nicht vor dem 1. September des vorhergehenden Kalenderjahres ausgestellt und nicht älter als neun Monate sein“ (§ 5 Bienenseuchen-Verordnung). So deckt sie praktisch eine ganze Wandersaison. Wer sie früh im Jahr zieht, hat für die Züge zu Raps, Wald und Linde einen gültigen Nachweis in der Hand.
Welches Schild muss an den Wanderstand?
Nach § 5a der Bienenseuchen-Verordnung gehört an den vorübergehenden Bienenstand ein Schild „mit seinem Namen und seiner Anschrift sowie der Zahl der Bienenvölker in deutlicher und haltbarer Schrift gut sichtbar“. Name, Anschrift und Völkerzahl müssen also von außen lesbar am Stand hängen.
Was gilt beim Wandern in Österreich seit dem TGG 2024?
Kein routinemäßiges Gesundheitszeugnis und keine Bundes-Wanderkarte. Es gilt ein Seuchen-Regime: Bei Verdacht auf eine Bienenseuche „dürfen Bienenvölker nicht von ihrem Standort verbracht werden“ (§ 51 TGG 2024). Bei Amerikanischer Faulbrut legt die Behörde eine 3-Kilometer-Zone fest, aus der Völker nur mit Bewilligung ausgebracht werden dürfen (§ 52).
Wo lege ich die Bescheinigung vor und was passiert damit?
Bei der für den neuen Standort zuständigen Behörde, meist dem Veterinäramt, und zwar unverzüglich nach dem Eintreffen. Sie „wird von der für den neuen Standort zuständigen Behörde oder der von ihr beauftragten Stelle einbehalten“ (§ 5 Abs. 2 Bienenseuchen-Verordnung). Du gibst das Original also ab, nicht nur eine Kopie zum Zeigen.

Quellen

  1. gesetze-im-internet.de — Bienenseuchen-Verordnung (Volltext, § 5 Bescheinigung/Frist, § 5a Schild)
  2. buzer.de — Bienenseuchen-Verordnung § 5 (Bescheinigung des beamteten Tierarztes, Einbehaltung)
  3. RIS — Tiergesundheitsgesetz 2024 (TGG 2024), Gesetzesnummer 20012588, §§ 49–52
  4. RIS — Kärntner Bienenwirtschaftsgesetz (K-BiWG) § 5, Gesetzesnummer 20000208

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Hinweis: Dieser Artikel fasst öffentlich zugängliche Quellen zusammen und ist keine Steuer- oder Rechtsberatung. Angaben zu Kennzeichnungspflichten basieren auf der jeweils zitierten Fassung der Honigverordnung, des LMIV (EU 1169/2011) und nationaler Umsetzungsgesetze. Vor Produktionsentscheidungen empfehlen wir Rücksprache mit der zuständigen Landwirtschaftskammer oder einem Lebensmittelrechtler. Stand der hier zitierten Quellen: 31. Juli 2026.

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